Allgemeine Geschäfts­bedingungen der K&K Objektservice und Gebäudemanagement GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt K&K nicht an, es sei denn, K&K hätte ausdrücklich der Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn K&K in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen Leistungen annehmen sollte.

2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie im Rahmen einer Individualvereinbarung getroffen oder ansonsten von der K&K schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1) Die Angebote der K&K sind verbindlich. Soweit Annahmeerklärungen des Auftraggebers Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden enthalten, bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung der K&K.

2) K&K ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, ein solcher Antrag mangels Masse abgewiesen, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Auftraggeber eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.

3) Jegliche mündliche Zusagen durch unsere Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige Hilfspersonen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsleitung von K&K.

§ 3 Flächenbestimmungen

1) Die dem Auftrag zugrunde liegenden Flächen werden vor Beginn der Arbeiten in einer Leistungsbeschreibung dokumentiert und sind vom Auftraggeber zu bestätigen. Die Bodenfläche, einschl. der überstellten Fläche, wird von Wand zu Wand gemessen. Es handelt sich dabei um eine reine Brutto-Nutzfläche. Hinzu kommt das Aufmaß der Wandflächen bis zur Deckenhöhe. Glasflächen werden einfach gemessen, bei doppelten Fenstern zweifach. Es gilt jeweils das lichte Maß.

2) Bei Verträgen über die Schnee- und Eisbeseitigungen sind die Flächenmaße nur Schätzwerte. Verbindlich für die beiderseitigen Vertragspflichten sind jeweils die vereinbarten Längenmaße.

§ 4 Preise

a) Pauschalpreisvereinbarung
Soweit der Vertrag über eine Leistungszeit von mindestens 12 Monaten geschlossen wird, legt K&K eine monatliche Arbeitszeit von 21,65 Werktagen zugrunde.

b) Einheitspreisvereinbarung (Leistungen nach Aufmaß)
Bei Abrechnungsaufträgen werden unsere Leistungen nach Aufmaß entsprechend den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung für das Gebäudereinigerhandwerk abgerechnet. Diese Richtlinien werden dem Auftraggeber auf Verlangen bei Vertragsabschluss ausgehändigt.

c) Stundenpreisvereinbarung
1) Bei Abrechnung auf Stundenlohnbasis beinhaltet das Preisangebot die reine Arbeitszeit der Mitarbeiter der K&K. An- und Abfahrtskosten werden gesondert berechnet und im Angebot ausgewiesen. Material- und Gerätekosten werden zu angemessenen und ortsüblichen Preisen abgerechnet.
Für die Leistungen über die vereinbarte Stundenzahl hinaus, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit bedarf es einer gesonderten Absprache. Für Leistungen, die nach schriftlicher Vereinbarung oder Dienstplan nicht regelmäßig nachts, an Sonn- und Feiertagen zu erbringen sind, gelten folgende Preiszuschläge, wenn nach Weisung des Auftraggebers oder den Bedingungen am Leistungsort die vereinbarte Leistung nicht zusammenhängend in der Zeit von Montag bis Freitag erbracht werden kann:

  • Mehrarbeit: 25 %
  • Nachtarbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit: 25 %
  • Nachtarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus: 100 %
  • Arbeiten an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen: 100%
  • Arbeiten am Neujahrstag, am Oster- und am Pfingstsonntag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen: 200 %
  • Für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen: 150 %
  • Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden: 75 %

Reinigungsarbeiten oder andere Arbeiten (z.B. Hausmeistertätigkeiten), die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, werden gesondert vergütet. Soweit möglich, wird K&K zuvor ein entsprechendes Angebot beim Auftraggeber einreichen. Unabhängig davon sind Sonderleistungen grundsätzlich vergütungspflichtig.

2) Hinsichtlich der Lohnkosten liegt der Preisvereinbarung der geltende Lohntarif des Gebäudereinigerhandwerkes im jeweiligen Tarifbezirk und der Rahmentarif für das Gebäudereinigerhandwerk zugrunde (unabhängig davon, ob diese Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt wurden).
Ändern sich nach Abschluss des Vertrages diese Tarifverträge oder/und gesetzlich bedingte Lohnnebenkosten, so wird das Entgelt neu festgesetzt. K&K ist berechtigt, die entsprechenden Änderungen in vollem Umfang auf den vereinbarten Monatspauschalpreis umzulegen. Die Änderung tritt mit Wirksamwerden der tariflichen oder gesetzlichen Änderung ein, unabhängig davon, ob K&K dem Auftraggeber diesen Umstand zuvor mitteilt. Als Basis der Lohnnebenkosten hat K&K die Ecklöhne A und B zugrunde gelegt. Kommt es zu Preisanpassungen von K&K, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

3) K&K ist ferner berechtigt, eine Anpassung des Monatspauschalpreises zu verlangen, wenn sich die Materialkosten erhöht haben. Die Erhöhung ist dem Auftraggeber durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Pauschalpreis erhöht sich sodann anteilig, entsprechend der Änderung der Materialkosten, beginnend ab dem folgenden Monat.

4) Sollten sich bei einer späteren Überprüfung des dem Monatspauschalpreis zugrunde liegenden Aufmaßes Differenzen ergeben, so können eventuelle Rück- bzw. Nachforderungen nur für den Zeitraum eines Jahres rückwirkend geltend gemacht werden.

§ 5 Mehrwertsteuer

Alle Preise werden zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer vereinbart.

§ 6 Zahlungen

1) Wird der Preis nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Leistung oder dem Ende des maßgeblichen Abrechnungszeitraumes für die Leistung gezahlt, gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Im Falle des Verzuges ist K&K berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und ggf. darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K&K über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Konto gutgeschrieben wird.

3) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten. K&K ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem jeweiligen Stand der Arbeiten zu erstellen, soweit sich diese über einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken.

4) Die Mitarbeiter der K&K sind nicht zum Inkasso berechtigt. An Mitarbeiter geleistete Zahlungen entbinden den Auftraggeber daher nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber K&K.

5) Aufrechnungen des Auftraggebers gegenüber Forderungen der K&K sind nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftigen festgestellten Forderungen möglich.

6) Wenn K&K Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, ist K&K berechtigt, die gesamte noch offene Restforderung fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. K&K ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

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